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NIEMAND IST VERPFLICHTET, SEIN VERMÖGEN SO ZU VERWALTEN ODER SEINE ERTRAGSQUELLEN SO ZU BEWIRTSCHAFTEN, DASS DEM STAAT DARAUF HOHE STEUERN ZUFLIESSEN.
PREUSSISCHES VERWALTUNGSGERICHT 1906.
STIFTUNGEN IM STEUERRECHT
Stiftung als ein Instrument zur nachhaltigen Erhaltung und Sicherung der Unternehmensnach-folge. Die Ausgestaltung gemeinnütziger Tätigkeiten in der Rechtsform der Stiftung und deren steuerlicher Förderung bei Erst- und Zustiftungen.
Eine Stiftung des privaten Rechts stellt eine nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung dar, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Sie kann dabei als selbstständige Stiftung mit einer eigenständigen Rechtsfähigkeit ausgestattet sein, aber auch als nichtselbstständige Stiftung nicht rechtsfähig sein und dabei auch in Gestalt von Ersatzformen (z. B. als GmbH) gegründet werden. Wesentlich für die Stiftung sind somit:
Bedenkt man, dass mit Hilfe einer Stiftung eine bestimmte Vermögensmasse zur Erreichung eines bestimmten Zwecks verselbstständigt wird, wird deutlich, dass sich die Stiftung vor allem dazu eignet, die Erreichung eines bestimmten Zwecks dauerhaft sicherzustellen. Dabei muss es nicht zwangsläufig um die Erreichung gemeinnütziger Zwecke gehen, sondern es kann vielmehr auch ein Familieninteresse im Vordergrund stehen, wenn beispielsweise ein Unternehmen vor der Zerschlagung im Erbfall bewahrt werden soll und deshalb auf eine Stiftung übertragen wird, gleichwohl aber die laufenden Erträge des Unternehmens den Erben zugutekommen sollen. Letztlich sind in der Vergangenheit auch vielfach erbschaftsteuerliche Gründe ausschlaggebend für die Errichtung einer Stiftung gewesen, weil die Steuerbelastung so im Vergleich zu einem Vermögensübergang auf die Erben niedriger ausgefallen ist.
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